Bildungsempfehlung Sachsen (Grundschulempfehlung):

Sachsen gehört zu den Bundesländern, bei denen der Zugang zu einer bestimmten weiterführenden Schule von subjektiven Zugangsbeschränkungen geregelt ist.

  • Solche subjektiven Zugangsbeschränkungen werden in der Rechtsprechung als zulässig erachtet, d.h. solange diese politisch gewollt sind, wird es grundsätzlich dabei verbleiben.
  • Allerdings kann auch die Bildungsempfehlung keineswegs willkürlich erfolgen: Die wesentlichen Inhalte der Bildungsempfehlung sind durchaus angreifbar, auch wenn die Schulen dies gegenüber Eltern oftmals anders darstellen.

Im einzelnen:

Voraussetzungen für die Bildungsempfehlung Sachsen:

Die Bildungsempfehlung wird zunächst in der Halbjahresinformation in 2 Konstellationen erteilt:

  • Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Halbjahresinformation besser als 2,5 ist und das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfange entsprechen wird.
  • Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation (statt des vorgenannten Notendurchschnitts) nur den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfange entsprechen wird und die Eltern nach dem Beratungsgespräch mit dem Klassenlehrer die Fortsetzung der Ausbildung des Schülers am Gymnasium wünschen.

Desweiteren wird die Bildungsempfehlung am Ende des Schuljahres erneut in 2 Konstellationen erteilt:

  • Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik am Ende des Schuljahres besser als 2,5 ist und das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfange entsprechen wird.
  • Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Schüler am Ende des Schuljahres (statt des vorgenannten Notendurchschnitts) nur den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfange entsprechen wird und die Eltern nach dem Beratungsgespräch mit dem Klassenlehrer die Fortsetzung der Ausbildung des Schülers am Gymnasium wünschen.

Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Angriffspunkte für die Bildungsempfehlung:

Die Bildungsempfehlung in Sachsen entspricht weitgehend der Grundschulempfehlung in Baden-Württemberg, die ebenfalls aus einem bestimmten Notenschnitt und den in § 21 SOGS weiterhin genannten Voraussetzungen ergeht:

Angreifbar sind hiernach zunächst die Noten:

  • Ein unzutreffendes Totschlagsargument von Schulen ist es, daß diese wegen des pädagogischen Beurteilungsspielraums felsenfest stünden.
  • Vielmehr können die äußeren Grenzen der Notenbildung ohne weiteres (wie bei jeder Versetzungsentscheidung o.ä.) angegriffen werden.
  • Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Angreifbar sind selbstverständlich auch die Kriterien des § 21 Abs. 2 SOGS:

  • Das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung unterliegen ebenfalls allgemein anerkannten Schranken bei der Beurteilung der Kriterien.
  • Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Insgesamt ist hiernach festzuhalten, daß in Sachsen (wie auch in Baden-Württemberg) substantiierte Einwände gegen die Bildungsempfehlung ohne weiteres möglich sind. Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Bitte betätigen Sie den Link Aufnahmeprüfung Gymnasium, um zu dem zweiten Teil des "Aufnahmeverfahrens", der Aufnahmeprüfung zu gelangen, die ebenfalls das Recht begründen kann, ein Gymnasium zu besuchen (§ 32 SOGY).