Aufnahmeprüfung Gymnasium Sachsen:
Als zweiter Teil des "Aufnahmeverfahrens" wird die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium verstanden:
Gem. § 32 SOGY wird ein Schüler ins Gymnasium aufgenommen,
- wenn er eine Bildungsempfehlung erhalten hat,
- oder die Aufnahmeprüfung besteht.
Hat der Schüler also keine Bildungsempfehlung erhalten, so kann er an der Aufnahmeprüfung Gymnasium teilnehmen und hierüber ggf. den Zugang zum Gymnasium erhalten.
Bevor man sich vorschnell hierauf einläßt, sollte man indes prüfen, ob man nicht ggf. die Bildungsempfehlung korrigieren kann. Bitte klicken Sie für nähere Informationen hierzu auf vorstehenden Link oder kontaktieren Sie mich direkt.
Aufnahmeprüfung Gymnasium Sachsen - die Voraussetzungen:
Gem. § 33 Abs. 5 SOGY hat ein Schüler die Aufnahmeprüfung bestanden, wenn der Durchschnitt seiner Noten in den beiden Prüfungsfächern 2,5 oder besser ist.
Es handelt sich hiernach um eine "ganz normale" Prüfung (spöttisch auch als Grundschulabitur bezeichnet), für die allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts gelten.
Aufnahmeprüfung Gymnasium und Rechtsschutz:
Der Rechtsschutz gegen die Aufnahmeprüfung enzspricht dem Vorgesagten:
Gegen das Ergebnis der Aufnahmeprüfung kann man wie üblich vorgehen und notfalls auch einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht stellen.
Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.